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> Betreibungen
weissNix
Geschrieben am: Sa 17.12.2005, 13:07
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Hallo zusammen

Ich hoffe, dass ich die Frage hier stellen darf smile.gif
Kann ein ein Jugendlicher unter 18 Jahren betrieben werden?

Gruess weissNix
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sd12
#2 Geschrieben am: Sa 17.12.2005, 22:11 (+09:04)
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Falls es sich um CH Racht handelt:

a) Muss die Betreibung von Amtes wegen zurückgewiesen werden, bzw. muss an einen Erziehungsberechtigten gerichtet werden.

b) Bezahle schleunigst deine Rechnungen, bevor du in der Katastrophe steckst.


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weissNix
#3 Geschrieben am: Sa 17.12.2005, 22:25 (+00:13)
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QUOTE (Benedikt @ Sa 17.12.2005, 22:11)
Falls es sich um CH Racht handelt:

a) Muss die Betreibung von Amtes wegen zurückgewiesen werden, bzw. muss an einen Erziehungsberechtigten gerichtet werden.

b) Bezahle schleunigst deine Rechnungen, bevor du in der Katastrophe steckst.

Hmjo geht eigentlich darum, dass ich auf der Suche nach einer Wohnung bin und ein Vermieter aktuelle Betreibungsauskünfte wollte. Auf der Suche nach Informationen dazu, sah ich dass man diese anfordern kann, dazu aber unter anderem einen Schriftenempfangsschein vorlegen sollte. Den bekommt man aber erst ab 18 und darum habe ich mir diese Frage gestellt wink.gif Nene schulden habe ich nicht zum Glück smile.gif
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sd12
#4 Geschrieben am: Sa 17.12.2005, 22:38 (+00:12)
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Einen Betreibungsauszug bekommst du mittels, Kopie eines Ausweises gegen Vorauskasse.


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weissNix
#5 Geschrieben am: Sa 17.12.2005, 22:50 (+00:12)
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QUOTE (Benedikt @ Sa 17.12.2005, 22:38)
Einen Betreibungsauszug bekommst du mittels, Kopie eines Ausweises gegen Vorauskasse.

Hmjo aber wenn ich gar nicht betrieben werden konnte, ist es doch sinnlos einen Auszug zu verlangen nicht?
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sd12
#6 Geschrieben am: Sa 17.12.2005, 23:33 (+00:43)
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Es gibt vieles das sinnlos ist, die Verwaltungen möchte das aber!


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