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> schutz für fsk 18 bereiche
martin.kle
Geschrieben am: Mo 21.03.2005, 08:54
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hallo zusammen

für ein neues projekt sollte ich wissen, wie man fsk 18 bereiche
schützen muss, damit diesen den richtlinien bei uns in der schweiz
entsprechen und alle damit einverstanden sind.

weiss jemand etwas darüber der weiss jemand wo man sich da
informieren kann?
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sammler
#2 Geschrieben am: Di 22.03.2005, 11:30 (+26:36)
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Hallo martin,
also folgendes soweit wie ich weiß habt ihr in dieser frage keine richtigen Bestimmungen. in fragen von Jugendschutz und AVS.
Einzigstes was bei Euch wohl verboten ist, sind sachen die als " Abartig " sind.
z.b ausscheidungen aus dem körper, sollte auch klar sein alles was mit kindern und vergewaltigung zu tun hatt.

Ansonsten kannst Du Dich auslassen wie Du möchtest.


sammler
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Joel
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#3 Geschrieben am: Di 22.03.2005, 12:26 (+00:56)
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Ich glaube schon dass du dafür sorgen musst .. das das Material nicht an unter 16-jährige geht .. (jedenfalls ist es verboten kindern solches material zur verfügung zu stellen in der schweiz)


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sammler
#4 Geschrieben am: Di 22.03.2005, 14:06 (+01:39)
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@madox

das ist richtig, aber ich habe bis heute noch auf keiner ch domain sowas gesehen. ein avs.
ich denke mir wo kein kläger kein angeklagter.
ausserdem wird es etwas lascher gehandhabt in der schweiz. nur wie gesagt was ich oben geschrieben betrifft der körper ausscheidung wird zu 10% oder garnicht geandet.
alles andere schon.
zumindest wurde es mir so gesagt, und das vom einem der doch die ahnung haben muß weil er paar länger schon in ch hostet. und das sehr erfolgreich.

sammler
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martin.kle
#5 Geschrieben am: Di 22.03.2005, 15:58 (+01:52)
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hallo zusammen

das kinderpornografie und andere abartigen dinge nicht erlaubt sind
ist uns natürlich bewusst. es werden "nur" sexspielzeuge, pornos,
alkohol uns solche dinge auf diesen seiten angeboten.

wie muss man nun aber diese seiten schützen damit niemand
unter 18 jahren darauf zugreiffen kann. gibt es da keine vorschriften
oder sonstiges?

danke
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Joel
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#6 Geschrieben am: Di 22.03.2005, 16:13 (+00:14)
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Beathe Uhse, etc. verkauft ja auch das ganze Sortiment an ab 16 jährige. Warum ab 18?? tongue.gif


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Franz A.
#7 Geschrieben am: Mi 23.03.2005, 09:44 (+17:31)
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Für den Zugriff im Interent gibt es IMHO keine Altersbegrenzung (ausser eben was eh illegal ist) aber beim Verkauf (z.B.Alkohol oder Video/DVD) musst du das Alter des Käufers kontrollieren.
Wird aber wohl in der Realität nicht gemacht. Ich krieg meinen Wein, ohne dass je mein Alter kontrolliert wurde dry.gif


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PH
#8 Geschrieben am: Sa 9.04.2005, 10:40 (+17d 00:56)
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Meine persönliche Meinung zu dem Thema:

In der Schweiz gibt es keine spezifischen Vorschriften zum Internet, aber das StGB bleibt allgemein gültig:

QUOTE

Art. 197
4. Pornographie

1. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft.

Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornographischen Charakter hinweist, bleibt straflos.

3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Die Gegenstände werden eingezogen.

3bis. 1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.

Die Gegenstände werden eingezogen.

4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und Busse.

5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1–3 sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.


Ich bin der Meinung, es braucht irgendein Schutz.

Ein einfacher Link "vorsicht, Inhalt ist pornographisch" würde genügen, wenn im Sinne von Absatz 2 das Internet als geschlossener Raum betrachtet würde.
Laut Urteil des Bundesgerichtes siehe ayom forum ist dem aber nicht so.

Fragt sich nur noch, welche Erfolgsquote ein geeigneter Altersschutz haben muss, d.h. ob eine Kontrolle der ID-Kartennummer genügt oder ob in Zukunft das Einsenden einer Notariell bestätigten Kopie der ID notwendig sein wird?
- Wir wissen, dass kein Schutz 100%ig ist - welche Fehlerquote ist zugelassen?
- Webseiten müssen international zugänglich sein - wie wird der Zugang international gewährleistet?

Es gibt heute Dienste, die diesen Schutz zu teilweise horrenden Gebühren und international untauglich als "Dienstleistung" anbieten.
Alle heutigen Schutzmechanismen beschränken nicht nur den Zugriff von Jugendlichen, sondern auch den von 90% anderen berechtigten Besuchern, die aber nicht einverstanden sind, über ein sog. AVS zu eghen, um die Inhalte zu sehen.
Daher verletzt die Schutzpflicht das Recht von volljährigen zum freien Zugang zu Informationen sowie das Recht, frei Gewerbe treiben zu dürfen, denn mit einem 90%igen Verlust an Besuchern, lebt die Seite nicht mehr lange...

Leider gibt es heute noch keinen Schutz, der alle zufrieden stellt.


Stellt sich auch noch die Frage, was mit Pornographie präzise gemeint ist.

Laut Wissen.de:
QUOTE
Darstellung sexueller Vorgänge in Literatur, bildender Kunst, Film, elektronischen Medien in grob aufdringlicher Weise unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge.

Das deutsche Strafrecht überlässt es seit der Reform von 1973 in Bezug auf die sog. einfache Pornografie der Freiheit des erwachsenen Bürgers, selbst zu bestimmen, was er lesen und sehen will. Strafrechtlich geschützt wird daher in § 184 StGB vor allem die ungestörte sexuelle Entwicklung Jugendlicher. Strafbar ist dagegen die sog. harte Pornografie, worunter Schriften und Abbildungen zu verstehen sind, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.


Somit wäre ein Foto eines einfach posierenden Nacktmodells (inkl. Geschlechtsorgane) wohl keine Pornographie, da man ja nicht von einem "sexuellen Vorgang" sprechen kann.

wikipedia:
QUOTE

Pornografie bzw. Pornographie (bedeutet eigentlich Hurenschrift; von lat.: porna = ein von Huren aufgeführtes Schauspiel im alten Rom, oder altgriech.: porne = Dirne, pornos = Hurer, porneia = Unzucht + altgriech.: graphein = schreiben) ist die direkte Darstellung der menschlichen Sexualität, wobei die Geschlechtsorgane in ihrer sexuellen Aktivität betont werden.

Vorrangige Absicht ist es dabei, den Konsument pornografischer Schriften, Tonträger, Bilder oder Filme sexuell zu erregen. Im Gegensatz zur Erotik beschränkt sich Pornografie in den meisten Fällen auf die reine Darstellung der Geschlechtsteile respektive des Geschlechtsaktes, die Grenzen zwischen den beiden Bereichen sind jedoch fließend.

Definition
Was als Pornografie empfunden wird, ist umstritten und von der persönlichen Einstellung des Einzelnen und seinen weltanschaulichen Vorstellungen abhängig. Letztere werden wiederum von der kulturellen Umgebung entscheidend mitgeprägt.

In Deutschlands rechtlichem Sinn als "pornografisch" eingestuft werden Schriften, Tonträger und Bilder meistens dann, wenn sie die von den allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreiten. Der Gesetzgeber geht bei Pornografie also von Obszönität aus (Lex Heinze).

Verbreitung
Die Verbreitung von Pornografie (in Form von pornografischen Schriften, Bildern, Tonträgern, Filmen und Videos) unterlag zu verschiedenen Zeiten der staatlichen Zensur. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Verbots der Vorzensur ist die Verbreitung von Pornografie grundsätzlich nicht verboten, sondern nur aus Gründen des Jugendschutzes eingeschränkt.

Erlaubt ist die Verbreitung sog. einfacher Pornografie (also von Pornografie, die nicht zur harten Pornografie zählt), wenn der Konsument mindestens 18 Jahre alt ist. Lediglich "zur Sorge für die Person Berechtigte", in der Regel also die Eltern, dürfen Minderjährigen pornografische Schriften überlassen (Erzieherprivileg), sofern sie dadurch ihre Erziehungspflicht nicht gröblich verletzen.

Pornografie darf nur an Orten angeboten und beworben werden, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind (Sexshops, Erwachsenenvideotheken, Verkauf von entsprechendem Material nur "unter dem Ladentisch" an Erwachsene). Die Rechtslage ist in anderen Ländern unterschiedlich.

Fernsehen
Pornografie darf in Deutschland nicht im frei empfangbaren Fernsehen gezeigt werden. Eine modifizierte Ausnahme bieten Bezahlfernsehsender wie Premiere. Da nach § 3 Abs. 4 Nr. 10 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag JMStV) pornografische Sendungen als unzulässige Angebote qualifiziert sind, werden in Bezahlfernsehsendern bislang regelmäßig nur Produktionen ausgestrahlt, die im Zusammenhang mit pornografischen Filmaufnahmen durch eine zweite Kamera mitgeschnitten worden sind. Das bedeutet, dass die Darsteller am Pornoset zwar zu sehen (und zu hören) sind, die Nahaufnahmen von sexuellen Handlungen aber entweder unterbleiben oder nur angedeutet sind. Die Nutzung solcher Bezahlfernsehprogramme setzt einen entsprechenden Altersnachweis (ab 18 Jahren) des Kunden voraus.

Ein Problem für den deutschen Jugendschutz stellen frei empfangbare Sender aus Ländern dar, in denen Pornografie im Fernsehen nicht verboten ist, vor allem aus Spanien und Italien, deren Sendegebiet durch das Satellitenfernsehen aus technischen Gründen zwangsläufig und quasi unverhinderbar auch Deutschland umfasst.


Interessant sind für mich hier zwei dinge:
- Erotikfilme, die Anklagefrei im Deutschen Fernsehen gezeigt werden, enthalten keine Pronographie, und bieten somit gute Anhaltspunkte was man ohne Altersschutz zeigen darf und was nicht (d.h. OK sind wohl Nacktheit sowie Geschlechtsteile wenn diese nicht in gerade "betätigt" oder in sexuellen posen dargestellt werden)
- Der deutsche Jugendschutz kann nichts gegen das Angebot aus Italien unternehmen, Lugano-Abkommen hin oder her. Vielleicht passiert aber noch etwas im Rahmen der Harmonisierung der EU-Gesetze, dürfte aber noch dauern.
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