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> Kein Schutz auf Web-Design?, quelle intern.de
Urs
GWD GmbH
Geschrieben am: Do 14.10.2004, 09:26
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quelle: intern.de

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Kein Schutz auf Web-Design?

Bislang konnte man landläufig davon ausgehen, dass das Design eines Internet-Auftritts urheberrechtlich geschützt ist, und dass sich eine ungefragte Übernahme dieses Designs inclusive Graphiken und Stylesheets aus diesem Grund verbietet. Doch diese Rechtsauffassung bestätigt sich nicht, wenn man sich im Paragraphendschungel verirrt.Zu diesem Eindruck kommt man bei einer Entscheidung des OLG Hamm (Az. 4 U 51/04) aus dem August dieses Jahres, über die der Hightext-Verlag vor einiger Zeit berichtete. Inzwischen liegt die Urteilsbegründung des Falles vor und diese Begründung zeigt erneut, wie sehr man vor Gericht auf seine Worte achten sollte.

Doch zunächst zum Hintergrund des Verfahrens: Der Münchner Internet Rundum-Dienstleister ip&more GmbH hatte im vergangenen Jahr gegen einen Wettbewerber geklagt, weil dieser dieser das Design, drei Graphiken, sowie die Stylesheet-Anweisungen des Web-Auftritts der GmbH ohne Erlaubnis übernommen hatte. Sogar die Dateinamen waren dabei unverändert übernommen worden.

Die Klage vor dem Landgericht Bochum lautete auf Unterlassung, wie wohl jeder Internet-Dienstleister nachvollziehen kann. Doch das Gericht kam diesem Antrag nicht nach und wies die Klage ab. Den vom Kläger genannten Dateinamen könne weder als Computer-Programm noch als Datenbank urheberrechtlicher Schutz zukommen. Und dem Design fehle die notwendige Schöpfungshöhe. "Dies gelte sowohl für die Website insgesamt als auch für die Grafik in der Kopfleiste" heißt es in der Entscheidung des Gerichts.

Damit gab sich der Kläger aber nicht zufrieden und ging in Berufung. Doch dabei unterlief dem Kläger beziehungsweise seiner Rechtsvertretung ein Fehler. Vielleicht etwas genervt durch die Formulierung des Landgerichts, das die zur Verdeutlichung genannten Dateinnamen als Gegenstand des Verfahrens interpretiert hatte, machte man dem OLG nun deutlich, dass auf diese Namen kein Urheberrechtsschutz angestrebt werde. Überhaupt soll maßgeblich "allein das äußere Erscheinungsbild sein, das die Klägerin auch in ihren Schriftsätzen beschreibt, nicht aber die Mittel, durch die dieses Erscheinungsbild hervorgebracht wird".

Diese in der Senatssitzung ausgehandelte Herangehensweise konnte aber für das Gericht nur Eines bedeuten: Ein urheberrechtlicher Schutz für Computer-Programme, wie er im Urheberrecht vorgesehen ist, scheidet für die weitere Beurteilung des Falls aus. Nur das äußere Erscheinungsbild ist Gegenstand der Klage.

Doch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, verwandelt sich das 15.000 Euro teure Web-Design plötzlich in ein Gesamtwerk mit nur geringer Schöpfungshöhe. Denn die am Computer bearbeiteten Fotos, die als Graphiken Einsatz fanden, wurden lediglich verfremdet. Leistungen, "die die Grafiken über das normale handwerkliche Können hinausheben" waren für das Gericht nicht zu erkennen.

Als Foto konnten die Graphiken aber auch nicht als geschützt gelten, denn hier verlangt das Urheberrecht, dass die Bilder "unter Benutzung strahlender Energie erzeugt" werden. Das ist aber bei Computer-Bildern nicht der Fall. Überhaupt bringt das Computer-Programm "die Grafik selbständig hervor. Der schöpferische Akt liegt in der Programmierung und nicht in der Bildherstellung". Die Programmierung der Bildbearbeitungs-Software wohlgemerkt und nicht die "Programmierung" einer HTML-Datei.

Damit bleibt nur noch das Design der Seite an sich, das möglicherweise urheberrechtlichen Schutz verdient. Doch auch damit tut sich das Gericht schwer. Als Sprachwerk kann ein "Willkommen bei" nicht gelten, wenn sich auf der Seite sonst nur einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung finden. Auch da ist also für den Kläger nichts zu holen.

Ein Schutzanspruch als Werk der bildenden Kunst käme dagegen wohl in Betracht, sofern dieses Werk über eine genügend hohe Schöpfungshöhe verfügt. Doch auch da kommt das Gericht zu einem abschlägigen Urteil. Der Beklagte hat das Design ja nicht einmal ganz übernommen, sondern das Logo des Klägers gegen das eigene Firmen-Logo ausgetauscht. Mithin bleibt also nur die Übernahme der weiteren Graphik sowie der Farbkombination blau-orange. Diese macht aber aus der gemopsten Seite noch kein Kunstwerk im Sinne des Urheberrechts.

Und was die Übernahme der Graphiken angeht, so handelt es sich dabei doch nur um ein bloßes Schmuckelement. Dem hat der Kläger im übrigen auch nicht widersprochen. Aber "ohne Sonderrechtsschutz und ohne das Vorliegen zusätzlicher Unlauterkeitsmerkmale muß man es sich gefallen lassen, wenn solche Schmuckelemente übernommen werden, auch wenn es sich bei dem Übernehmer um einen Mitbewerber handelt".

Kurz: Die Klage ist unbegründet, weil kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt.

Dem wird zwar jeder Designer widersprechen, der Tage und Wochen damit verbracht hat, ein Design zu bearbeiten, das in jedem Browser zu einer ansprechenden Darstellung führt. Und dieser Einspruch würde vom Gericht vermutlich auch berücksichtigt, sofern er sich auf den dabei bearbeiteten Code bezieht und sich nicht auf das äußere Erscheinungsbild beschränkt, wie es von einem Browser oder Drucker schließlich erzeugt wird.

Denn der zugrunde liegende Code, der HTML-Quelltext und auch die verwendeten CSS-Anweisungen können die notwendige Schöpfungshöhe erreichen. Man darf eben nur nicht zulassen, dass diese "Werke" von der gerichtlichen Beurteilung ausgeschlossen werden.


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