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> BGH bestätigt Freispruch für Wettbürobetreiber
- Matthias -
Geschrieben am: Do 16.08.2007, 15:18
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Hier der Wortlaut der heutigen Presseerklärung des BGH in Karlsruhe:

Der Angeklagte betrieb im Saarland im Zeitraum zwischen Oktober 2003 bis März 2004 ein Wettbüro, in dem auch die Beteiligung an Sportwetten mit festen Gewinnquoten (sog. Oddset-Wetten) einer auf der Isle of Man ansässigen Firma angeboten wurden. Eine behördliche Erlaubnis besaß der Angeklagte nicht. Das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob das strafbewehrte Verbot unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und/oder deutsches Verfassungsrecht verstößt; es hat den Angeklagten vielmehr vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) freigesprochen, weil er sich wegen der unklaren Rechtslage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Der Senat hat die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, im Ergebnis bestätigt.

Es bedurfte deshalb keiner Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage, ob die gesetzliche Regelung über das Sportwettenmonopol im Saarland im Tatzeitraum verfassungsgemäß war. Der Senat hat indes zum Ausdruck gebracht, dass er unter Anwendung der tragenden Erwägungen der zum staatlichen Wettmonopol im Freistaat Bayern ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) die Strafnorm des § 284 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für anwendbar erachtet hätte.

Nach dieser Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellte das staatliche Wettmonopol in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen dar; denn ein solches Monopol sei verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn es konsequent an seinem legitimen Hauptzweck ausgerichtet werde, nämlich an der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. Daran fehlte es in Bayern, weil dort der Vertrieb der Sportwette Oddset dem Erscheinungsbild der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entsprach.

Diese Beurteilung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht trifft nach Auffassung des Senats für den Tatzeitraum auch auf das Saarland zu. Auch dort war deshalb im Tatzeitraum die Berufsfreiheit des privaten Sportwettanbieters einem unverhältnismäßigen, mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff ausgesetzt.

Unter diesen Umständen vermag nach Auffassung des Senats - jedenfalls in Fällen, die sich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ereigneten (sog. Altfälle) - der bloße Verstoß gegen das Verbot, ohne behördliche Erlaubnis als Privater Sportwetten anzubieten oder zu vermitteln, die Verhängung von Kriminalstrafe nicht zu rechtfertigen. Nach Auffassung des Senats könnte § 284 StGB deshalb auf das Verhalten des Angeklagten nicht angewendet werden. Diese Auffassung des Senats betrifft ausschließlich die strafrechtlichen Konsequenzen ungenehmigter Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Altfällen, nicht hingegen die verwaltungsrechtliche Frage, ob und inwieweit eine entsprechende Betätigung Privater ordnungsrechtlich unterbunden werden durfte.

Urteil vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07

Landgericht Saarbrücken - 8-31/04 - Urteil vom 25. Juli 2006

Karlsruhe, den 16. August 2007

§ 284 Abs. 1 StGB hat folgenden Wortlaut:

"Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtung hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


Der BGH äusserte sich leider nicht zu der gängigen Praxis gegen die oben - mit Fettschrift hervorgehobenen - Grundsatzentscheidung des BVG. Hier dauert es noch etwas, bis dann hoffentlich endgültige Klarheit herrscht.
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Duvi
#2 Geschrieben am: Do 16.08.2007, 15:56 (+00:38)
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Dagegen können alle Anbieter, die nach März 2006 ohne Erlaubnis tätig waren oder noch sind, nicht sicher sein, ob sie straflos bleiben. Zur Begründung zogen die Richter ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 heran: Darin hatte der Erste Senat das bayerische Wettmonopol für verfassungswidrig erklärt und ausgeführt, dass ein Wettmonopol des Staates nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar sei, wenn der Staat tatsächlich die Spielsucht eindämme.

Das staatliche Wettmonopol wurde damals zwar nicht für nichtig erklärt. Den zuständigen Ländern wurde aber eine Frist gesetzt, Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht zu ergreifen und Werbung für Wetten und Lotterien einzuschränken. Nur dann dürfe der Staat private Anbieter ausschließen. Die Vorgaben wollen die Länder im neuen Staatsvertrag berücksichtigen.


nach dem jetzt zum schluss auch schleswig-holstein eingeknickt ist
http://www.dosb.de/de/sport-mehr/news/deta...ash/169cf61224/
steht dem neuen staatsvertrag erstmal auch nichts mehr im wege.
QUOTE
"Es gibt zur Zeit keine rechtssicheren Alternativen, um die Zweckerträge aus dem Glücksspiel zu sichern", hatte Ministerpräsident Peter Harry Carstensen nach einer Kabinettssitzung in Kiel die Zustimmung zum Staatsvertrag begründet.


was steht denn so drin im neuen staatsvertrag?
http://www.pr-inside.com/de/landesregierun...lst-r174591.htm
QUOTE
Wichtigstes Ziel sei entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts von 2006 die Vermeidung und die Bekämpfung der Glücksspielsucht, hieß es. Aus Präventionsgründen werde der Vertriebsweg Internet grundsätzlich verboten. Werbung im Internet, im Fernsehen und per Telefon werde untersagt.


kurz und knapp: die länder wollen das geld und die juristen sollen das irgendwie verfassungskonform hinbiegen.

es droht zwar wieder ein eu-verfahren, da der staatsvertrag wohl gegen die dienstleistungsfreiheit des eu-binnenmarktes verstößt, ... aber na ja, der staatliche protektionismus hat zur zeit in der eu leider hochkonjunktur.
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- Matthias -
#3 Geschrieben am: Do 16.08.2007, 16:05 (+00:08)
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kurz und knapp: die länder wollen das geld und die juristen sollen das irgendwie verfassungskonform hinbiegen.

es droht zwar wieder ein eu-verfahren, da der staatsvertrag wohl gegen die dienstleistungsfreiheit des eu-binnenmarktes verstößt, ... aber na ja, der staatliche protektionismus hat zur zeit in der eu leider hochkonjunktur.

Klar geht es darum, aber es ist wieder mal nur bis zur Schreibtischkante gedacht...

Die Firmen gehen ins Ausland und werben von dort die deutsche Kundschaft ab - die Kohle geht dann völlig am Steuersäckel vorbei. Wie man das auch so schön beim Eurolotto sehen kann. Da machen sie nicht mit, der Umsatz ist radikal zurückgegangen. Bei uns in der Schweiz oder in anderen Ländern macht man da sinnvollerweise mit.

Das Volk der Dichter und Denker - leider nicht in der Politik!
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Duvi
#4 Geschrieben am: Do 16.08.2007, 17:41 (+01:36)
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laut §285 stgb ist die teilnahme bei ausländischen anbietern ja jetzt schon strafbar. das könnte man ja noch ausbauen und energischer umsetzen.
und notfalls macht man es dann wie die amis und nimmt die banken in die pflicht, so dass keine überweisungen mehr zu privaten anbietern möglich sind.

in der politik bzw. der parlamentarischen demokratie geht es halt leider mehr um macht, statt um weisheit.

man sollte auch nicht vergessen, dass die staatlichen lottogesellschaften ein auffangbecken für "verdiente" politiker sind. und an die muss man ja auch denken.
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- Matthias -
#5 Geschrieben am: Do 16.08.2007, 17:43 (+00:02)
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laut §285 stgb ist die teilnahme bei ausländischen anbietern ja jetzt schon strafbar

Dies hält einer näheren Betrachtung nicht stand, da ist mehr der Wunsch der Vater des vom Dollarblick getrübten Gedankens.
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David Cooper
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#6 Geschrieben am: Fr 17.08.2007, 08:50 (+15:06)
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QUOTE ( Matthias - @ Do 16.08.2007, 18:43)
QUOTE
laut §285 stgb ist die teilnahme bei ausländischen anbietern ja jetzt schon strafbar

Dies hält einer näheren Betrachtung nicht stand, da ist mehr der Wunsch der Vater des vom Dollarblick getrübten Gedankens.

Hast du da nähere Informationen, oder ist das lediglich deine persöniche Ansicht, die ich durchaus bleibe. Ich war bislang immer der Meinung, die h.M. würde dies anders sehen. unsure.gif

Ich habe da nämlich eine Bekannte, die deswegen gerade in Bayern vor Gericht steht....

Grüße

Dsvid


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- Matthias -
#7 Geschrieben am: Fr 17.08.2007, 10:41 (+01:50)
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Hi David,

der Anwalt Deiner Bekannten sollte sich einmal intensiv mit dem Leipziger Kommentar zum Strafrecht befassen. Der Er gehört zu den Standardkommentaren zum deutschen Strafrecht und gilt als als unverzichtbares Nachschlagewerk - in Praxis wie Wissenschaft.

Wenn er sich auf die entsprechenden Passagen beruft, dürfte nichts schief gehen. Einer der Verfasser ist Burkhard Jähnke, (mittlerweiler pensionierter) Vorsitzender Richter am BGH. Ein zweiter ist Heinrich Wilhelm Laufhütte, ebenfalls (pensionierter) Richter am BGH. Ein dritter ist Walter Odersky - (pensionierter) Präsident des BGH, usw.

Dort gibt es höchst interessante Ausführungen... ... und zwar eine ganze Menge...

...auch interessant ist dort - neben vielem Anderem:
QUOTE
Die Legitimation des Tatbestands ist, selbst wenn man als geschütztes Rechtsgut auch öffentliche Interessen ansieht (vgl. 1 zu §284), fraglich (zutr. NK-Wohlers 2ff; NK-Kindhäuser LPK 2 vor § 284)." D.h. selbst wenn da oben Gesagte alles nicht gelten würde, so ist schon diese Rechtsnorm fragwürdig, da der Staat letztendlich ja einem mündigen/geschäftsfähigen Bürger nicht verbieten kann sein Geld zu verspielen. Von daher ist ggf. eine Rechtsnormklage vor dem BVG ggf. möglich


Der Leipziger Kommentar ist sozusagen ein Muss, daher wird er ihn wohl auch auf seinem Schreibtisch liegen haben - so er ein Strafrechtler ist. Wenn nicht, hat er ihn ganz sicher irgendwo im Regal oder Zugang zu entsprechenden Online-Datenbanken.

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