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> Regelmässige Privatverkäufe auf Ebay gewerblich, Urteil des OLG Frankfurt
- Matthias -
Geschrieben am: Mo 16.07.2007, 14:17
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Gemäss einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt (vom 21.3.2007 - 6 W 27/07) handelt der Betreiber eines Ebay-Shops auch dann gewerblich, wenn er dort innerhalb eines Jahres 484 Artikel aus seinem Privateigentum verkauft.

Das OLG Frankfurt führt aus:
QUOTE
Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05 – Rdnr. 14, BGHZ 167, 40 ff.), wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (BGH, a.a.O., Rdnr. 15 ff.). Bei der Frage, welches Maß an Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit die Verkaufstätigkeit insoweit erreichen muss, ist auch die Funktion der Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit zu beachten. Das Gesetz erlegt dem Unternehmer deshalb die Beachtung der für ihn geltenden besonderen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des sonstigen Zivilrechts, insbesondere über Belehrungs- und Informationspflichten, auf, weil die Tätigkeit des Unternehmers von vornherein auf die Vornahme einer Vielzahl von Geschäften ausgerichtet ist. Damit ist einerseits ein erhöhtes Schutzbedürfnis auf Seiten der anderen Marktteilnehmer verbunden; andererseits versetzt die bei ihm vorhandene Betriebsorganisation den Unternehmer auch in die Lage, sich auf die besonderen Anforderungen einzustellen (vgl. Urteil des Senats vom 07.04.2005 – 6 U 149/04, GRUR-RR 2005, 317, 318). Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als „PowerSeller“ registriert ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27.07.2004 – 6 W 54/04, GRUR 2004, 1042 und vom 22.12.2004 – 6 W 153/04, GRUR-RR 2005, 319, 320). Die (freiwillige) Registrierung als „PowerSeller“ ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit wesentliche Bedeutung zukommt...

...Der Umstand, dass der Antragsgegner die zum Verkauf gestellten Stempel aus einer privaten Sammlung entnimmt, sie also nicht zuvor selbst eingekauft hat, ändert an der Gewerblichkeit seiner Tätigkeit nichts.

Im vorliegenden Fall hatter der Ebay-Verkäufer seine Briefmarkensammlung aufgelöst und pro Woche ca. 20 bis 30 Stücke aus seinem Privatvermögen über seinen Ebay-Shop angboten. Damit war nach Auffassung des OLG ein planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegten Anbietens, bereits gegeben.

Hier der Link zur OLG-Website:
Urteil des OLG Frankfurt: Abgrenzung privater und gewerblicher Ebay-Tätigkeit
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4nDy
#2 Geschrieben am: Mo 16.07.2007, 14:40 (+00:23)
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Hm, na nen Gewerbeschein ist nun auch nicht so schwer zu bekommen wink.gif
Aber in anderen Ländern würde man darum kein Wirbel machen...


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- Matthias -
#3 Geschrieben am: Mo 16.07.2007, 14:46 (+00:05)
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Da geht es mehr als nur um den Gewerbeschein - da hängt ja ein ganzer Rattenschwanz mit dran, Buchhaltung MwSt., etc.
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Jan-Remmer Harms
#4 Geschrieben am: Mo 16.07.2007, 14:52 (+00:06)
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Ich könnte mich jedes Mal aufs Neue drüber aufregen, dass man in Deutschland ab dem ersten verdienten Cent einen Gewerbeschein braucht. Für private Seitenbetreiber und dergleichen, die über das gesamte Jahr nicht über den dreistelligen Bereich hinauskommen, könnte man ja wirklich mal ne generelle Ausnahme festsetzen.


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4nDy
#5 Geschrieben am: Mo 16.07.2007, 15:02 (+00:09)
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QUOTE (Jan-Remmer Harms @ Mo 16.07.2007, 15:52)
Ich könnte mich jedes Mal aufs Neue drüber aufregen, dass man in Deutschland ab dem ersten verdienten Cent einen Gewerbeschein braucht. Für private Seitenbetreiber und dergleichen, die über das gesamte Jahr nicht über den dreistelligen Bereich hinauskommen, könnte man ja wirklich mal ne generelle Ausnahme festsetzen.

Sehe ich genauso!

@- Matthias -: Das nur, wenn man über den Freibetrag kommt, muss man MwSt. etc. berechnen. (§19 UStG)


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Jan-Remmer Harms
#6 Geschrieben am: Mo 16.07.2007, 15:09 (+00:06)
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Ich bezweifle, dass der Beschuldigte als Kleinunternehmer durchgeht, wenn er wirklich seine gesamte Sammlung veräußern will.

"Die Stempelsammlung, die der Antragsgegner teilweise – Stück für Stück – veräußern möchte, umfasst nach seinen Angaben weit über 100.000 postgeschichtliche Belege und füllt 6 Aktenschränke."

Da kommt mit Sicherheit mehr als 17.500 Euro zusammen wink.gif.


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#7 Geschrieben am: Mo 16.07.2007, 16:28 (+01:19)
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Privatverkäufe tätigen und dann noch einen Shop anmelden? Für mich ist jeder Verkäufer der sich mit Shop auf Ebay presentiert ein geschäftlicher Verkäufer ( auch wenns es oft nicht den Anschein hat: fehlendes Impressum, Widerrufsbelehrung).

Kommt in diesem Zusammenhang die Frage, ob Ebay Ihm rückwirkend die Gezahlte Steuer auf Provision, Einstellgebühren, Shopgebühren erstattet. Fair wäre auch, das er die Vorsteuer für den Kauf der Marken damals geltend machen könnte, aber das bezweifle ich.
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jAuer
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#8 Geschrieben am: Mo 16.07.2007, 16:37 (+00:08)
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In solchen Fällen ist immer der Einzelfall zu betrachten. Insofern halte ich nichts von Globalkritiken.

Und wenn jemand einen ebay-Shop einrichtet, um pro Woche 20 - 30 Einzelstücke aus so einem riesigen Fundus zu verkaufen, dann ist das wohl gewerblich. Der Zeitaufwand für einen Einzelverkauf ist ja ziemlich hoch.

Für einen einzelnen Privatverkauf braucht man keinen Gewerbeschein. Aber man braucht auch keinen ebay-Shop dafür. Deshalb trifft das

QUOTE (Jan-Remmer Harms @ Mo 16.07.2007, 14:52)
Ich könnte mich jedes Mal aufs Neue drüber aufregen, dass man in Deutschland ab dem ersten verdienten Cent einen Gewerbeschein braucht. Für private Seitenbetreiber und dergleichen, die über das gesamte Jahr nicht über den dreistelligen Bereich hinauskommen, könnte man ja wirklich mal ne generelle Ausnahme festsetzen.


hier nicht zu.


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Jan-Remmer Harms
#9 Geschrieben am: Mo 16.07.2007, 16:41 (+00:04)
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Wo du Recht hast.. wink.gif


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Andreas Schroth
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#10 Geschrieben am: Mo 16.07.2007, 16:45 (+00:03)
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Das ist in diesem Fall doch auch vollkommen richtig so. Pro Woche 20-30 Verkäufe bei eBay mit Gewinnabsicht dahinter (sonst würde er sie dort ja nicht an den meistbietenden verkaufen!) sind ja nichts Einmaliges o. Ä.

Bei 1, 2, 3...meinentwegen auch 5 Verkäufen sagt ja keiner etwas. Aber bei derartigen Mengen ist das schon korrekt so.

Stellt euch einmal vor ein "Webdesigner" (natürlich eine Privatperson ohne Gewerbe, etc.) bietet jede Woche 3 Webdesigns an... natürlich privat ohne Steuern zu zahlen. Das macht doch den ganzen Markt kaputt!


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faris
#11 Geschrieben am: Mo 16.07.2007, 17:26 (+00:41)
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QUOTE (Jan-Remmer Harms @ Mo 16.07.2007, 14:52)
Ich könnte mich jedes Mal aufs Neue drüber aufregen, dass man in Deutschland ab dem ersten verdienten Cent einen Gewerbeschein braucht. Für private Seitenbetreiber und dergleichen, die über das gesamte Jahr nicht über den dreistelligen Bereich hinauskommen, könnte man ja wirklich mal ne generelle Ausnahme festsetzen.

Denk doch auch mal an die Vorteile des Verbrauchers/Käufers. Sofern sich ein gewerblicher Verkäufer als Privat ausgibt, verfallen für den Käufer meist Rechte wie das Widerrufsrecht etc.
Ich kenne leider einige solcher "Privatverkäufer", die sich über diesen Weg das Widerrufsrecht ersparen möchten.
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- Matthias -
#12 Geschrieben am: Mo 16.07.2007, 17:45 (+00:19)
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Man kann geteilter Meinung sein und die Urteilsbegründung hätte genauso völlig gegensätzlich sein können. Man kauft Dinge privat, vielleicht über einen Zeitraum von Jahrzehnten. Dann verkauft man das wieder - und das ist dann gewerblich...

Verkauft man es in einem Rutsch, dann ist das nicht so, verkauft man das aber alles einzeln, dann soll das so sein...da gibts ja viele Varianten...

Ich habe den Thread bewusst eröffnet, weil ich mir dachte, dass sich daraus eine interessante Diskussion mit verschiedenen Meinungen entwickelt. Genau so ist das auch. Und genau so ist das auch in der Rechtsprechung. Je nach Rechtsgüterabwägung wird dann so oder so entschieden.

Ich persönlich halte das Urteil für anfechtbar und ich frage mich, ob da nicht der unterlegene Anwalt etwas geschlafen hat. Wie dem auch sei, der Fikus freut sich wieder einmal - für mich hat das ganze auch einen starken Hauch von (fiskal-)politischer Justiz.

Aber ich sehe das emotionslos, das ist nunmal Rechtsprechung. Der Unterlegene sollte Revision einlegen, wird aber teuer. Ebay sollte auch Eigeninteresse haben an dem Fall und das als Präzedentsfall finanzieren. Das wäre das Gescheiteste.
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Jan-Remmer Harms
#13 Geschrieben am: Mo 16.07.2007, 18:13 (+00:27)
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QUOTE (Christian Leo @ Mo 16.07.2007, 17:26)
QUOTE (Jan-Remmer Harms @ Mo 16.07.2007, 14:52)
Ich könnte mich jedes Mal aufs Neue drüber aufregen, dass man in Deutschland ab dem ersten verdienten Cent einen Gewerbeschein braucht. Für private Seitenbetreiber und dergleichen, die über das gesamte Jahr nicht über den dreistelligen Bereich hinauskommen, könnte man ja wirklich mal ne generelle Ausnahme festsetzen.

Denk doch auch mal an die Vorteile des Verbrauchers/Käufers. Sofern sich ein gewerblicher Verkäufer als Privat ausgibt, verfallen für den Käufer meist Rechte wie das Widerrufsrecht etc.
Ich kenne leider einige solcher "Privatverkäufer", die sich über diesen Weg das Widerrufsrecht ersparen möchten.

Natürlich, ich hab hierbei nun eher von kleinen Website-Betreibern geredet, die mit Werbung und dergleichen ein wenig Geld in die Kasse spülen wollen, um zum Beispiel die Domain und den Webspace bezahlen zu können. In solchen Fällen finde ich es nun einmal schlicht und ergreifend bescheuert, wenn der Rechtsstaat Deutschland mit seinem Steuersystem daherkommt und sagt, man braucht unbedingt einen Gewerbeschein, schließlich betreibt man die Website mit der Absicht, Geld zu verdienen.

Im Nachhinein muss man viel Zeit für Buchhaltung und Co aufbringen, sodass sich die Einnahmen und der Gewerbeschein letztlich garnicht mehr lohnen und man sich gewünscht hätte, die Kosten für die Seite aus eigener Tasche zu bezahlen und auf die Schaltung von Werbung zu verzichten.

Ist es nicht in Österreich oder in der Schweiz Gang und Gebe, dass man bis zu einer bestimmten Umsatz-Grenze garnichts anmelden muss oder irre ich mich da nun? Ich meine, dass ich so etwas vor einiger Zeit auf Ayom gelesen habe.

Grüße

Jan


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