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> Bezahlter (bzw. entschädigter) Freundschaftsdienst, Rechtslage in der Schweiz?
PH
Geschrieben am: Fr 6.07.2007, 19:58
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Angenommen, ich brauche einmalig die Dienste eines Webdesigners für ca. 2 Std.
(oder es könnte auch ein Möbelträger, ein Gärtner, ein Babysitter, usw. sein)

Wir vereinbaren 100 CHF für die 2 Stunden, ohne Vertrag, ohne Haftung auf beiden Seiten, kein Wiederholungsmerkmal.


Welche Formalitäten müssen in diesem Fall Auftraggeber und Auftragnehmer in der Schweiz berücksichtigen?

Wie sieht es versicherungstechnisch im Falle eines Unfalls aus?
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- Matthias -
#2 Geschrieben am: Fr 6.07.2007, 20:27 (+00:28)
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Bei uns in der Schweiz wird all das, was über die echte Nachbarschaftshilfe hinausgeht, und ohne ordungsgemässe Anmeldung zu einer Krankenkasse und ohne erforderliche Berechtigung (z. B. Gewerbeordnung) ausgeübt wird, als Schwarzarbeit betrachtet.

Daraus folgt im Umkehrschluss - derjenige, der seine Dienste anbietet, braucht die entsprechenden Genehmigungen und ist dann automatisch - da er alle rechtlichen Vorgaben erfüllen muss - sozialversichert und damit auch abgesichert.

Dabei spielt das Auftragsvolumen ebenso keine Rolle wie Art/Zweck des Gewerbes.

Ergänzung:

Die echte Nachbarschaftshilfe ist dabei die Ausnahme, allerdings bezweifele ich bei 50 Stutz Stundenlohn, dass es sich hierbei um diese handelt.
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Marc Schuler
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#3 Geschrieben am: Fr 6.07.2007, 20:46 (+00:19)
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Wie ist das mit der 2000 CHF Grenze pro Jahr? Nebenverdienste bis zu diesem Betrag müssen ja nicht angegeben werden und sind weder AHV noch in sonst einer Form steuerbar. Versicherungstechnisch wäre hier meiner Ansicht nach die bestehende NBUV ausreichend oder nicht?

In der Schweiz ist die Form bei Arbeitsverträgen nicht vorgeschrieben, also wäre das kein Problem, oder?


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- Matthias -
#4 Geschrieben am: Fr 6.07.2007, 21:09 (+00:22)
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Wie ist das mit der 2000 CHF Grenze pro Jahr? Nebenverdienste bis zu diesem Betrag müssen ja nicht angegeben werden und sind weder AHV noch in sonst einer Form steuerbar. Versicherungstechnisch wäre hier meiner Ansicht nach die bestehende NBUV ausreichend oder nicht?

In der Schweiz ist die Form bei Arbeitsverträgen nicht vorgeschrieben, also wäre das kein Problem, oder?

Dies alles ist hiervon unberührt und liegt alleine in der Verantwortung des Auftragnehmers - damit hat der Auftraggeber nichts zu tun, es sei denn es ist augenscheinlich.

Deine Ausführungen sind richtig - wenn nicht besondere Genehmigungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes unbedingte Vorraussetzung sind. Ich kann also beispielsweise nicht Elektrikerarbeiten gegen Bezahlung anbieten, wenn ich hierfür keine Gewerbeerlaubnis habe.
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PH
#5 Geschrieben am: Fr 6.07.2007, 23:04 (+01:55)
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Es wird interessant.

Wie ist das mit Kindern der Nachbarschaft, die ein Auto für 15 CHF waschen oder mit einer Babysitterin die für den Abend (3-4 Std.) 50 CHF erhält?

Ich habe gelesen, dass die NBUV greift, wenn der Arbeitnehmer mindestens 12 Std pro Woche regulär arbeitet.



Noch interessanter: braucht eine Internetseite, die solche Dienste vermittelt eine Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung?
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- Matthias -
#6 Geschrieben am: Sa 7.07.2007, 07:52 (+08:48)
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Das erste ist klar, das zweite werde ich mal prüfen, kann Dir aber nicht versprechen, dass es noch am Wochenende klappt.
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- Matthias -
#7 Geschrieben am: Sa 7.07.2007, 18:27 (+10:34)
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Habe doch schon heute drüber nachdenken können.

Die beste Lösung ist die Formulierung Deiner AGB dahingehend, dass Du keine Arbeitsvermittlung betreibst, sondern lediglich als Dienstleistung ein entsprechendes Internetportal zur Verfügung stellst, auf dem beide Parteien selbständig und ohne Dein sonstiges Zutun miteinander Kontakt knüpfen können.
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