Marken wie "Otto", "Puma", "Boss", "Telekom", "Schweini" zeigen, dass auch gebräuchliche, bzw. beschreibende Namen markenrechtlich geschützt sein können. Allgemein gilt, dass ein beschreibender Name sachfremd benutzt werden kann.
So kann "Zahnpasta" nicht für eine Zahnpasta als Marke angemeldet werden, aber ein Fotostudio dürfte dies als Marke anmelden.
Fazit: Am Besten auf Nummer sicher gehen und Markenrecherche in allen für Deutschland relevanten Markendatenbanken (dpma, EU und IR) durchführen.