Für viele vielleicht ein leidiges Thema, wann muss ich Daten über einen Benutzer herausgeben. Sei es die IP-Adresse oder sonstigen personenbezogenen Daten, welche von der Person angegeben wurden bzw. Rückschlüsse auf die Person zu lassen.
In den RA-Blog ist dazu ein nettes Beispiel dazu. Es geht um die Herausgabe einer IP-Adresse von einem Kommentator des Blogs. Vielleicht hilft dieser kleine Blog-Beitrag den Ein oder Anderen weiter.
Das deutsche Datenschutzrecht verbietet es einfach so IP-Adressen an Dritte herauszugeben. Nach dem Teledienste-Datenschutzgesetz (TDDSG) darf ein Diensteanbieter (Provider, Webhoster, Foren-Betreiber .. ) Bestandsdaten seiner Kunden oder Nutzer nur dann herausgeben, wenn ein Gericht oder eine Strafverfolgungsbehörde die Auskunft bei einer Strafverfolgung verlangen. Die Polizei wird sich auf jedenfall auf einen richterlichen Beschluss stützen, Ausnahme, wenn Gefahr im Verzug ist.
Ergo: Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte usw. können nicht einfach eine IP-Adresse verlangen und dürfen eine solche auch nicht dazu verwenden, Namen und Adressen des Internet-Nutzers herauszufinden.